Lehrlingsrolle
Die Lehrlingsrolle ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis, das von jeder Handwerkskammer in ihrem Zuständigkeitsbereich geführt wird. Sie enthält alle bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse im Handwerk und dient der Regelung, Überwachung, Förderung und dem Nachweis der Berufsausbildung.
Beschreibung und Funktion
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge: Die Lehrlingsrolle erfasst alle Ausbildungs-, Umschulungs- sowie Einstiegsqualifizierungsverträge (berufsvorbereitendes Praktikum in Abstimmung mit der Arbeitsagentur) zwischen Ausbildungsbetrieben, sonstigen ausbildenden Institutionen und Auszubildenden, Umschülern oder Einstiegsqualifizierungspraktikanten im Handwerk.
- Gesetzliche Grundlage: Die Führung dieses Verzeichnisses ist eine hoheitliche Aufgabe der Handwerkskammer und basiert auf der Handwerksordnung (§ 30 HwO) und dem Berufsbildungsgesetz (§ 36 BBiG).
- Eintragungspflicht: Jeder Handwerksbetrieb, der einen Auszubildenden, Umschüler oder Einstiegsqualifizierungspraktikanten einstellt, muss die Eintragung des entsprechenden Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich bei der Handwerkskammer beantragen. Ohne diese Eintragung ist eine spätere Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht möglich.
- Prüfung der Rechtmäßigkeit: Bevor ein Vertrag eingetragen wird, prüft die Handwerkskammer, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise ob der Ausbilder persönlich und fachlich geeignet ist und der Ausbildungsvertrag alle wesentlichen Inhalte gemäß BBiG und HwO enthält.
- Überwachung und Beratung: Die Lehrlingsrolle in enger Zusammenarbeit mit der Ausbildungsberatung ermöglicht es der Handwerkskammer, die Qualität der Berufsbildung zu überwachen und sowohl Betriebe als auch Auszubildende während der gesamten Ausbildung zu beraten und zu unterstützen.
- Nachweis: Das Verzeichnis dient als offizieller Nachweis über das Bestehen und den Verlauf des Ausbildungsverhältnisses, was für Prüfungen und spätere berufliche Laufbahnen entscheidend ist.
Wesentliche Änderungen des Ausbildungsverhältnisses (wie Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ausbilderwechsel) müssen der Handwerkskammer ebenfalls unverzüglich mitgeteilt und in der Lehrlingsrolle vermerkt werden.
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