Aktueller Warnhinweis


Nutzung von Google Fonts - kursierende Abmahnungen
In letzter Zeit werden vermehrt Abmahnungen mit einer Zahlungsaufforderung an Webseiten-Inhaber verschickt. Begründet wird die Aufforderung damit, dass durch die Nutzung von Google Fonts auf der Webseite eine unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse ins Ausland erfolgt sein soll. Die Weitergabe stelle unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß § 823 I BGB dar. 
 
Was versteht man unter Google Fonts?
Bei "Google Fonts" handelt es sich um ein Verzeichnis mit vielen Schriftarten, die kostenlos für die Einbettung auf Webseiten von der Firma Google zur Verfügung gestellt werden.
 
Technischer Hintergrund ist hierbei, dass die meisten Endgeräte wie Computer, Handys oder Tablets nicht sämtliche von Websiteprogrammierern verwendeten Schriftarten vorinstalliert haben. Um diese Webseiten und die darauf verwendeten Schriftarten trotzdem richtig auf den Endgeräten darstellen zu können, sind viele Webseiten so programmiert, dass die zur Darstellung benötigten Schriftarten dann von einem Google-Server heruntergeladen werden. Es handelt sich um eine dynamische Einbindung auf der Webseite. Das bedeutet, dass beim Aufruf dieser Schriften eine Verbindung zu Google hergestellt wird und dabei gleichzeitig die IP-Adresse des Besuchers in die USA übergeben wird.
 
Das Problem aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hierbei, dass die IP-Adresse des Nutzers ein personenbezogener Datensatz ist, der nur mittels einer qualifizierten Einwilligung verarbeitet und übermittelt werden darf. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor und die IP-Adresse wird automatisch weitergeleitet, handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverord-nung (DSGVO).

Das Landgericht München hat mit seinem Urteil vom 20.01.2022 (Link zum Urteil / https://rewis.io/urteile/urteil/lhm-20-01-2022-3-o-1749320/) den Unterlassungsanspruch gegen die Übermittlung der IP-Adresse eines Webseiten-Besuchers an Google im Rahmen der dynamischen Nutzung von Google Fonts bestätigt. Die Beklagte wurde unter anderem wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf den Kontrollverlust über ein personenbezogenes Datum auf Schadensersatz verurteilt. Dies nehmen Anwaltskanzleien und Privatpersonen zum Anlass, Abmahnungen mit Schadensersatzforderungen an Webseiten-Inhaber zu verschicken.
 

Was sollten Betriebe tun?
Alle Betriebe, die eine Homepage haben, sollten umgehend überprüfen, ob Google Fonts in dynamischer Form in die Webseite eingebunden ist. Zum Überprüfen ihrer eigenen Webseite stehen kostenfreie Tools verschiedener Anbieter zur Verfügung, wie zum Beispiel:
 
  • sicher3.de/google-fonts-checker/
  • devotion-it.de/online-marketing/google-fonts-checker/
  • google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de
Wenn ein Dienstleister Ihre Webseite betreut, sollte dieser umgehend kontaktiert werden. Auf die Einbindung von Google Fonts sollte entweder gänzlich verzichtet werden oder die Einbindung nur lokal erfolgen.
 
Was sollten Betriebe tun, die bereits eine Abmahnung erhalten haben?
Zunächst sollte der betroffene Betrieb überprüfen, inwieweit  der Vorwurf der dynamischen Einbindung von Google Fonts zutrifft. Wenn ja, sollte die dynamische Einbindung von Google Fonts auf eine lokale Einbindung umgestellt werden.


Darüber hinaus raten wir Ihnen auf die Abmahnschreiben zunächst nicht zu reagieren und keine Zahlung zu veranlassen.
 
Es spricht nämlich einiges dafür, dass es sich hierbei um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handelt, da aufgrund einer Vielzahl wortgleicher Abmahnungen davon ausgegangen werden kann, dass die Webseiten nur aus dem einen Grund aufgesucht werden, eine Abmahnung aussprechen zu können.
 
Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen. Weitere Hintergrundinformationen dazu hat der  Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW)
https://www.dsw-schutzverband.de/news/massenabmahnungen-bei-google-fonts auf seiner Webseite veröffentlicht.
 
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main unter recht@hwk-rhein-main.de  wenden.