Wahl zur Vollversammlung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Der Vorstand der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main hat gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern – Anlage C zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) bestimmt, dass die Wahl am Dienstag, den 23.09.2025, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfindet. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung beträgt 66, und zwar 44 selbständige Handwerker und Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes sowie 22 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die in solchen Betrieben beschäftigt sind. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter gewählt. Die Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und ihre Stellvertreter werden gemäß § 95 Abs. 1 HwO durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6 Handwerksordnung) oder im Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (HwO) eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme. Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 96 Abs. 2 HwO Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. An der Ausübung des Wahlrechts ist gemäß § 96 Abs. 3 HwO behindert
1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Handwerksbetrieb oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und Abs. 3 HwO findet Anwendung. Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht. Der Bezirk der Handwerkskammer Frankfurt- Rhein-Main bildet einen Wahlbezirk.
Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag, also spätestens am Dienstag, 19.08.2025, bei dem Wahlleiter eingegangen sein.
Anschrift:
RA Reinhard Diescher, c/o Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main.
In den Wahlvorschlägen sind gemäß § 8 Abs. 2 der Wahlordnung die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird.
Die zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen sich auf die nachstehenden Handwerksgruppen sowie die handwerksähnlichen Gewerbe gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main wie folgt verteilen:
Für die Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe:
9 Selbständige und 4 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe:
14 Selbständige und 7 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Holzgewerbe:
1 Selbständiger und 2 Gesellen oder anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe:
2 Selbständige und 1 Geselle oder 1 anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe:
2 Selbständige und 2 Gesellen oder anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Gewerbe der Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe:
10 Selbständige und 3 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe:
2 Selbständige und 1 Geselle oder 1 anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der handwerksähnlichen Gewerbe:
4 Selbständige und 2 Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluss hat.
Für die Benennung der Vertreter der Arbeitnehmer ist eine Zusammenfassung der in Abs. 2 genannten Gewerbegruppen gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main möglich.
Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Gemäß § 8 Abs. 5 der Wahlordnung müssen die Wahlvorschläge mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Ein Arbeitgeberwahlvorschlag muss demnach von 70 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, während ein Arbeitnehmerwahlvorschlag von mindestens 44 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
Mit jedem Wahlvorschlag sind gemäß § 10 der Wahlordnung einzureichen:
1. Die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzun-gen
a) aufseiten der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
b) aufseiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 der Handwerksordnung vorliegen und
3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags
a) bei den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in dem Wahlverzeichnis (§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung) eingetragen sind,
b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
Die Bescheinigungen werden gebührenfrei ausgestellt. Wegen der Wählbarkeit wird auf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) und die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zur Handwerksordnung) verwiesen, die bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main in den Hauptverwaltungen Frankfurt und Darmstadt zur Einsicht ausliegen.
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten gemäß § 20 der Wahlordnung die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne dass es am 23.09.2025 einer Wahlhandlung bedarf.
Frankfurt am Main, den 24. Februar 2025
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Der Vorstand der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main hat gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern – Anlage C zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) bestimmt, dass die Wahl am Dienstag, den 23.09.2025, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfindet. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung beträgt 66, und zwar 44 selbständige Handwerker und Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes sowie 22 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die in solchen Betrieben beschäftigt sind. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter gewählt. Die Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und ihre Stellvertreter werden gemäß § 95 Abs. 1 HwO durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6 Handwerksordnung) oder im Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (HwO) eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme. Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 96 Abs. 2 HwO Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. An der Ausübung des Wahlrechts ist gemäß § 96 Abs. 3 HwO behindert
1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Handwerksbetrieb oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und Abs. 3 HwO findet Anwendung. Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht. Der Bezirk der Handwerkskammer Frankfurt- Rhein-Main bildet einen Wahlbezirk.
Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag, also spätestens am Dienstag, 19.08.2025, bei dem Wahlleiter eingegangen sein.
Anschrift:
RA Reinhard Diescher, c/o Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main.
In den Wahlvorschlägen sind gemäß § 8 Abs. 2 der Wahlordnung die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird.
Die zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen sich auf die nachstehenden Handwerksgruppen sowie die handwerksähnlichen Gewerbe gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main wie folgt verteilen:
Für die Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe:
9 Selbständige und 4 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe:
14 Selbständige und 7 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Holzgewerbe:
1 Selbständiger und 2 Gesellen oder anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe:
2 Selbständige und 1 Geselle oder 1 anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe:
2 Selbständige und 2 Gesellen oder anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der Gewerbe der Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe:
10 Selbständige und 3 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Für die Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe:
2 Selbständige und 1 Geselle oder 1 anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-ausbildung.
Für die Gruppe der handwerksähnlichen Gewerbe:
4 Selbständige und 2 Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluss hat.
Für die Benennung der Vertreter der Arbeitnehmer ist eine Zusammenfassung der in Abs. 2 genannten Gewerbegruppen gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main möglich.
Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter. Gemäß § 8 Abs. 5 der Wahlordnung müssen die Wahlvorschläge mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Ein Arbeitgeberwahlvorschlag muss demnach von 70 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, während ein Arbeitnehmerwahlvorschlag von mindestens 44 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
Mit jedem Wahlvorschlag sind gemäß § 10 der Wahlordnung einzureichen:
1. Die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzun-gen
a) aufseiten der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
b) aufseiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 der Handwerksordnung vorliegen und
3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags
a) bei den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in dem Wahlverzeichnis (§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung) eingetragen sind,
b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
Die Bescheinigungen werden gebührenfrei ausgestellt. Wegen der Wählbarkeit wird auf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) und die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zur Handwerksordnung) verwiesen, die bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main in den Hauptverwaltungen Frankfurt und Darmstadt zur Einsicht ausliegen.
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten gemäß § 20 der Wahlordnung die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne dass es am 23.09.2025 einer Wahlhandlung bedarf.
Frankfurt am Main, den 24. Februar 2025
Der Wahlleiter:
Rechtsanwalt Reinhard Diescher