Noch bis zum 31. Dezember Antrag auf Entlastung stellen.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu zählen im Handwerk etwa Bäcker, Fleischer, Brauer und Mälzer, Galvaniseure, Metall- und Maschinenbauer, Feinmechaniker und Vulkaniseure.
Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 €/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein. Der Antrag muss durch das Unternehmen bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vordruck 1453) erfolgen (siehe Anlage). Ergänzend müssen grundsätzlich eine "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit" (Vordruck 1402) sowie eine "Selbsterklärung" (Vordruck 1456) abgegeben werden (siehe Anlage). Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt, etwa wegen einer Beantragung der Steuerentlastung in den Vorjahren.
Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de abrufbar.
Mehr Informationen gibt es bei Matthias Eberling, eberling@hwk-rhein-main.de.
Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 €/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein. Der Antrag muss durch das Unternehmen bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vordruck 1453) erfolgen (siehe Anlage). Ergänzend müssen grundsätzlich eine "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit" (Vordruck 1402) sowie eine "Selbsterklärung" (Vordruck 1456) abgegeben werden (siehe Anlage). Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt, etwa wegen einer Beantragung der Steuerentlastung in den Vorjahren.
Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de abrufbar.
Mehr Informationen gibt es bei Matthias Eberling, eberling@hwk-rhein-main.de.