Kurzarbeitergeld wird geprüft


Arbeitsagentur prüft abschließend, ob Voraussetzungen vorlagen
Betriebe, die während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, erhalten in Kürze Post von der Arbeitsagentur. Darin wird der Termin für die abschließende Prüfung angekündigt.

Mit Beantragung des Kurzarbeitgeldes (KUG), stellte die Arbeitsagentur fest, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Dies wird in einem vorläufigen Bescheid entschieden. Nach Ende des Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraumes prüft die Arbeitsagentur endgültig, ob die Voraussetzungen vorlagen. Normalerweise geschieht dies nach ca. 7 Monaten nach Ende des Bezugszeitraumes. 
 

Bewilligung war nur vorläufig

Auch Unternehmen, die das Kurzarbeitergeld aktuell noch beziehen, erhalten ein Schreiben, in dem sie über die Prüfung nach Abschluss der Leistungen informiert werden. Mit der Abschlussprüfung wird sichergestellt, dass die Gelder ordnungsgemäß ausgezahlt wurden, denn die monatlichen Abrechnungen für das Kurzarbeitergeld wurden nur vorläufig bewilligt.
 
Für die Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die Prüfung erfolgt etwa an
 
  • Lohnabrechnungen,
  • Arbeitszeitnachweise,
  • Nachweise zum betrieblichen Engpass,
  • Belege zum Abbau des Resturlaubs aus dem Vorjahr und
  • der eventuell vorher angehäuften Überstunden der Mitarbeiter vor der Kurzarbeit sowie weitere Unterlagen
 

Da die Art der Nachweise nicht ausdrücklich geregelt und ggf. auch einzelfallabhängig sind, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

 
  • Während der Kurzarbeit sollten Arbeitszeitnachweise für alle betroffenen Beschäftigten geführt werden.
  • Die Stunden, die der Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat, Fehlzeit und Kurzarbeit sollten daraus exakt hervorgehen.
  • Erfasst sein sollte auch, wie und wann zuvor Überstunden abgebaut wurden und wann Urlaub genommen wurde.
  • Bei Vertrauensarbeitszeit sollten die Mitarbeiter für die Dauer der Kurzarbeit eine Vereinbarung/Anordnung über die reale Erfassung ihrer geleisteten Arbeitszeit zu treffen.
  • Je nach Grund für den Arbeitsausfall sollten auch dafür Belege vorgehalten werden (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Schließungsanordnung, Auftragskündigungen, o.ä.)
 
Die Arbeitsagentur prüft anhand dieser Unterlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ob die Angaben in der Anzeige sowie in den KUG-Anträgen mit der Realität übereinstimmen. Daher sollten die Unterlagen schlüssig sein.
 
Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur versuchen dabei, so aufwandsschonend wie möglich vorzugehen. Dennoch kann es bei Unstimmigkeiten zu Befragung von Mitarbeitern vor Ort kommen. Dem müssen Sie aber z.B. aufgrund von Betriebsstörungen, Betriebsablaufstörungen, Verunsicherungen in der Belegschaft o.ä. nicht nachkommen. Hier können Sie darauf verweisen, dass etwaige Unstimmigkeiten schriftlich angefragt und beantwortet werden.
 

Strafen bei Betrug

Hat ein Betrieb zu Unrecht Kurzarbeitergeld  angemeldet, muss es zurückgezahlt werden. Die fälschlicherweise in Kurzarbeit geschickten Arbeitnehmer können ihr volles Gehalt mitsamt Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum einfordern. Auch drohen Geld- oder Freiheitsstrafen wegen Subventionsbetrugs, im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre.