Meister-Bafög angepasst


Jetzt Weiterbildungs-Chance nutzen.
Bessere Leistung, erweiterte Förderung: Zum 1. August 2016 treten einige grundlegende Änderung der Aufstiegsförderung in Kraft. Jetzt ist es möglich, den Förderantrag direkt online zu stellen.


Die Änderungen im Überblick:
  • Der Basisunterhaltsbeitrag im AFBG bei Vollzeitmaßnahmen wächst von 645 Euro auf 708 Euro; der Zuschussanteil hierauf nach Abzug des Pauschbetrages von 44 Prozent auf 50 Prozent.
  • ​Die Erhöhungsbeträge zum Basisunterhaltsbeitrag werden für den Teilnehmenden von 52 Euro auf 60 Euro, für Ehepartner von 215 Euro auf 235 Euro und für Kinder von 210 Euro auf 235 Euro erhöht.
  • Für den Kindererhöhungsbetrag steigt der Zuschussanteil von 50 Prozent auf 55 Prozent. Für die weiteren Erhöhungsbeträge wird erstmals ein Zuschussanteil (von 50 Prozent) eingeführt.
  • Der einkommensunabhängige maximale Maßnahmebeitrag (Förderung der Lehrgangskosten) steigt von 10.226 Euro auf 15.000 Euro. Der Zuschussanteil hierauf wird von 30,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht.
  • Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 Euro auf 130 Euro erhöht.
  • Mit einem „Attraktivitätspaket Meisterstück“ werden die Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt bis zu 2.000 Euro gefördert (bisher 1.534 Euro) und ein Zuschussanteil (von 40 Prozent) erstmals eingeführt.
  • Der mögliche Erlass des restlichen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungskosten bei Bestehen der Prüfung wird von 25 auf 40 Prozent erhöht.
  • Der Basisvermögensfreibetrag wird von 35.800 Euro auf 45.000 Euro erhöht; die Erhöhungsbeträge hierauf für den Ehepartner und je Kind von 1.800 Euro auf 2.100 Euro.
  • Die Einkommensfreibeträge im AFBG sind bereits für den/die Teilnehmende/n von 255 Euro auf 290 Euro, für Ehepartner/in von 535 Euro auf 570 Euro und je Kind von 485 Euro auf 520 Euro erhöht worden.
Die AFBG-Förderung wird erweitert:
  • auf Bachelor-Absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen sowie
  • auf Personen, die nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden können (zum Beispiel Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).
Alle Informationen gibt's hier: hier.
 

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