Pflicht zum Angebot nach Ablauf der Gewährleistung
Recht auf Reparatur kommt für erste Produktgruppen
EU-Parlament und Rat haben sich am 01.02.2024 auf neue Informationspflichten und ein Recht auf Reparatur geeinigt. Für bestimmte Produkte müssen Hersteller auch nach Ablauf der Gewährleistung eine Reparatur anbieten. Derzeit umfasse dies z. B. Produkte aus den Bereichen Kühlschränke, Waschmaschinen, Staubsauger oder Handys. Eine Erweiterung der Produktgruppen sei für die Zukunft geplant. Die Hersteller dürfen hierbei Reparaturen nicht z. B. durch Vertragsklauseln oder bestimmte Techniken behindern und müssen den Verbraucher über die Reparaturpflicht informieren und kostenlos (vorläufige) Reparaturpreise zur Verfügung stellen. Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, um diese umzusetzen.
(Zur Rechtsentwicklung bei den EU-Energielabeln, vgl. Neue EU-Energielabel für Beleuchtung seit 01.03.2023 verbindlich >>.)
Quellen: News der Wettbewerbszentrale vom 2.2.2024 // EU-Parlament und Rat einigen sich auf Recht zur Reparatur – und neue Informationspflichten >>; Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 02.02.2024 im Internetangebot des EU-Parlaments >>