Anwendung bei Verträgen im handwerklichen Bereich

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen – Handwerksleistungen
In letzter Zeit hat die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main vermehrt die Anfrage erhalten, inwieweit das Widerrufsrecht im handwerklichen Bereich Anwendung findet oder worauf der Betriebsinhaber achten muss.
Widerrufsbelehrungen mit den entsprechenden Muster-Widerrufsformularen kennt man bereits vom Onlineshopping. Per Klick ist die Ware gekauft und mit der Bestellbestätigung bekommen Sie allerhand Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzhinweise, etc.) zur Verfügung gestellt. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen findet sich in §§ 355 ff. BGB.
Was bedeutet Widerrufsrecht?
Die Verbraucher bzw. Privatkunden können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen den Vertrag rückgängig machen, wenn dieser am Telefon, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume (z.B. auf der Baustelle) geschlossen wird.
Der Zeitraum verlängert sich auf ein Jahr, wenn über diesen Umstand nicht aufgeklärt wird und das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt wird. Demnach müssen hier die formalen Aspekte beachtet werden.
Besteht die Möglichkeit, sollten Handwerker erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit den zu leistenden Arbeiten beginnen. Sollte ein vorzeitiger Beginn der Tätigkeit vom Kunden gewünscht sein, muss der Verbraucher ausdrücklich darüber belehrt werden, dass er im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten hat. Bei Fehlern kann der Handwerker auf seinen Arbeitskosten sitzen bleiben.
Das Widerrufsrecht steht den Verbrauchern bei den nachfolgenden Punkten nicht zu:
- Lieferung von Waren, die auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind
- Ware, die untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird
- Dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (nur Notfälle)
- Dienstleistung wurde vollständig erbracht (Verbraucher bestätigt vor Vertragsschluss ausdrücklich, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen soll)
Was ist die Folge des Widerrufsrechts?
Bei Kaufverträgen muss die Ware zurückgegeben werden und der Unternehmer muss den Kaufpreis zurückzahlen. Bei Werkverträgen müssen Unternehmer den Werklohn zurückzahlen. Die Verbraucher müssen die Werkleistung zurückgeben.
Bitte beachten Sie: Diese Service-Info kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Sollten Sie Fragen haben oder die oben angesprochenen Mustertexte benötigen, können Sie sich gerne an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main wenden.
Sie erreichen uns unter: recht@hwk-rhein-main.de
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