Was sind zwingende Voraussetzungen?
Bei der Anmeldung eines Gewerbes als Hausmeisterdienst sollte der Gewerbetreibende wissen, dass die von ihm angebotenen Hausmeisterdienste Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen aufweisen können. Daher sollte sich jeder Gewerbetreibende folgende Fragen stellen:
Während einige handwerkliche Tätigkeiten lediglich einer Eintragung in das entsprechende Handwerksverzeichnis bedürfen, gibt es viele handwerkliche Tätigkeiten, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn der Gewerbetreibende über eine Eintragung in der Handwerksrolle oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung verfügt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewerbetreibende selbst die notwendige Qualifikation erfüllt oder einen qualifizierten Betriebsleiter einstellt.
Dies gilt im Zusammenhang mit einer Hausmeistertätigkeit insbesondere für wesentliche Instandsetzungsarbeiten. Handwerker, die bereits über eine bestimmte Qualifikation verfügen und damit in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich zusätzlich für andere Tätigkeiten, die sie im Rahmen des Hausmeisterservices ausführen möchten, bei der Handwerkskammer anmelden.
Grundsätzlich gilt: Alle Handwerksberufe und damit zusammenhängenden Tätigkeiten der sogenannten Anlage A der Handwerksordnung setzen die Qualifikation einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine Meisterqualifikation für das selbstständige Arbeiten oder die Führung eines Betriebs voraus. Zusätzlich verpflichtend ist für die Berufsausübung die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer – egal ob das Handwerk im Haupt- oder Nebengewerbe ausgeübt wird. Das gilt somit auch für diejenigen, die beispielsweise Maler-, Maurer- oder Reparaturarbeiten an Heizungen im Rahmen eines Hausmeisterservices mit anbieten möchten.
Im nebenstehenden Merkblatt haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
- Welche Arbeiten können von einem Hausmeister grundsätzlich problemlos ausgeführt werden?
- Fällt die angestrebte oder bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten?
Während einige handwerkliche Tätigkeiten lediglich einer Eintragung in das entsprechende Handwerksverzeichnis bedürfen, gibt es viele handwerkliche Tätigkeiten, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn der Gewerbetreibende über eine Eintragung in der Handwerksrolle oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung verfügt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewerbetreibende selbst die notwendige Qualifikation erfüllt oder einen qualifizierten Betriebsleiter einstellt.
Dies gilt im Zusammenhang mit einer Hausmeistertätigkeit insbesondere für wesentliche Instandsetzungsarbeiten. Handwerker, die bereits über eine bestimmte Qualifikation verfügen und damit in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich zusätzlich für andere Tätigkeiten, die sie im Rahmen des Hausmeisterservices ausführen möchten, bei der Handwerkskammer anmelden.
Grundsätzlich gilt: Alle Handwerksberufe und damit zusammenhängenden Tätigkeiten der sogenannten Anlage A der Handwerksordnung setzen die Qualifikation einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine Meisterqualifikation für das selbstständige Arbeiten oder die Führung eines Betriebs voraus. Zusätzlich verpflichtend ist für die Berufsausübung die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer – egal ob das Handwerk im Haupt- oder Nebengewerbe ausgeübt wird. Das gilt somit auch für diejenigen, die beispielsweise Maler-, Maurer- oder Reparaturarbeiten an Heizungen im Rahmen eines Hausmeisterservices mit anbieten möchten.
Im nebenstehenden Merkblatt haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst.