Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme
In Deutschland besteht auf Autobahnen und Bundesfernstraßen die Pflicht zur Entrichtung einer streckenabhängigen Maut.
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Bis 30. Juni 2024 wird nur Maut für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) erhoben.
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ACHTUNG: Seit 1. Dezember 2023 ist die relevante Bezugsgröße die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, siehe Feld F1 in den Fahrzeugpapieren), nicht mehr die „zulässige Gesamtmasse“, Feld F2).
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Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen mautpflichtig
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Es ist jedoch gelungen, eine „Handwerkerausnahme“ durchzusetzen, die die Transporte der meisten Handwerksbetriebe von Mautzahlungen befreit.
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Handwerksbetriebe können vorab ihre Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme bei Toll Collect anmelden, um den Kontrollprozess zu vereinfachen. (Stand der Informationen: 23. Mai 2024)
Präsentation Toll Collect
Handreichung des ZDH
Ausdehnung der Mautpflicht ab 1. Juli 2024
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Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Pflicht zur Entrichtung der streckenabhängigen Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen.
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Die Mautpflicht greift nur, wenn das „Motorfahrzeug“ (Zugfahrzeug) über 3,5 Tonnen tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt und ist dann ggf. für die Höhe der Maut relevant.
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Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Erreichen der entsprechendem tzGm mautpflichtig, wenn sie Variante A: dem Gütertransport dienen (wie im Regelfall alle Transporter, Pritschenwagen und sonstige Lkw) oder Variante B: für den Gütertransport genutzt werden.
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Fahrzeuge gemäß Variante A sind auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (oder andere Spezialfahrzeuge gemäß Eintragungen in den Fahrzeugpapieren) dienen nicht dem Güterverkehr und sind nicht nach Variante A mautpflichtig. Werden mit ihnen jedoch Güter transportiert, tritt gemäß Variante B Mautpflicht ein.
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Betriebe mit entsprechenden Fahrzeugen sollten rechtzeitig prüfen, ob sie mautpflichtig werden und sich dann bei Toll Collect anmelden und ggf. eine On Board Unit einbauen lassen.
Weitere Informationen von Toll Collect
Handwerkerausnahme ab 1. Juli 2024
(für den Bereich über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen tzGM)
Im Zuge der Mautausdehnung konnte eine Handwerkerausnahme im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzt werden. Der ZDH ist zur praxisgerechten Interpretation dieser Regelung im intensiven Austausch mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und TollCollect. Im Ergebnis wird ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst.
Die ab 1. Juli 2024 geltende Handwerkerausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) mautpflichtige Strecken nutzen und
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A: Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
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B: handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Ausnahme kann im Grundsatz von jedem Handwerksbetrieb oder von vergleichbaren Berufen in Anspruch genommen werden, wenn eine der beiden im Gesetz genannten Voraussetzung in Hinblick auf die Fahrer/Fahrerinnen und auf das mitgeführte Material erfüllt ist:
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A: Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme für die „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen“ zur Ausübung des Handwerks kann der Fahrer/die Fahrerin jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also auch Hilfsarbeiter, Auszubildene und nicht nur Gesellinnen/Gesellen oder Meisterinnen/Meister.
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B: Beim zweiten Ausnahmetatbestand „Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.
Eine Liste aller Handwerkerberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommen, wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht. Sie umfasst alle Gewerke der Anlagen A, B1 und B2 sowie weitere dem Handwerk zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe aus dem Verzeichnis des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Voranmeldung zur Handwerkerausnahme
Auf den Seiten von Toll Collect wurde ein Portal zur Voranmeldung von Handwerksbetrieben zur Handwerkerausnahme eröffnet.
Zum Portal von Toll Collect FAQ und Meldung Handwerkerausnahme
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Im Portal sind u.a. Name, Adresse und Gewerk des Betriebes anzugeben sowie die Kennzeichen der Fahrzeuge. Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung sowie Fahrzeugpapiere sind als Scans hochzuladen.
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Die Nutzung der Voranmeldung ist nicht vorgeschrieben. Die Handwerkerausnahme gibt unmittelbar, wenn die rechtlichen Tatbestände erfüllt werden.
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Die Voranmeldung wird aber empfohlen, weil durch den möglichen automatischen Nummernabgleich die Verschickung von Klärungsschreiben nach Erfassung der Fahrzeuge durch Mautsäulen/Mautbrücken und deren Beantwortung vermieden wird.
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Unabhängig von der Anmeldung muss der Handwerksbetrieb sich bei jeder Fahrt an die Bedingungen der Handwerkerausnahme halten und ggf. die Einhaltung der Ausnahme bei Verdachtskontrollen nachweisen. Es sollten dazu Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung (Kopie) mitgeführt werden. Ggf. auch Auftragsunterlagen/Lieferscheine, insbesondere, wenn der handwerkliche Charakter der mitgeführten Güter nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist.
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Durch die Anmeldung wird ein Betrieb noch nicht Kunde bei Toll Collect. Das erfolgt über die Kundenregistrierung. Dies ist aber nur für Betriebe notwendig, die nicht in die Handwerkerausnahme fallen und mautpflichtig werden.
Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm):
entscheidende Bezugsgröße seit 1. Dezember 2023
In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird seit 1. Dezember 2023 nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (oder auf das „zulässige Gesamtgewicht“) Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter bestimmte Gewichtsgrenzen zu kommen. Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen bzw. ab 1. Juli 2025 3,5 Tonnen überschreiten. In diesem Fall wäre (soweit keine Ausnahmen greifen) auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten.
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Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im relevanten Gewichtsbereich (insbesondere um 3,5 oder um 7,5 Tonnen) verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. ab 1. Dezember 2023 oder 1. Juli 2024 neu in die Mautpflicht fallen.
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Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben in F.2 (zulässige Gesamtmasse im Mitgliedstaat) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zur geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 oder 3,5 Tonnen führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. Die Voraussetzungen müssen jeweils individuell geklärt werden. Eine pauschale Aussage zu den Fällen, bei denen das möglich ist, kann nicht gegeben werden.
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Es ist dringend zu raten, möglichst zeitnah diese Modifikation in den Fahrzeugpapieren zu prüfen, um Belastungen durch die Maut bzw. Bußgelder zu vermeiden. Ob es absehbar Einschränkungen dieser Praxis der Umtragungen geben könnte, ist nicht klar, aber möglich.
Ab welchem Gewicht gilt die Mautpflicht?
Bis zum 30. Juni 2024 gilt die Mautpflicht ab 7,5 Tonnen tzGm. Ab dem 1. Juli 2024 beginnt die Mautpflicht bei über 3,5 Tonnen tzGm.
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Es wird immer die tzGm von Zugfahrzeug und Anhänger zusammengezählt. Bitte beachten Sie, dass die Mautpflicht aber nur eintritt, wenn das „Motorfahrzeug“ über 3,5 Tonnen tzGm aufweist.
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Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt und ist relevant für die Höhe der Maut. Eine Kombination von einem Motorfahrzeug mit 3,5 Tonnen tzGM mit einem Anhänger mit 3 Tonnen ist beispielweise NICHT mautpflichtig.
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Eine Kombination eines Motorfahrzeugs mit 3,51 Tonnen (und mehr) tzGM mit einem Anhänger (unabhängig von dessen Gewicht) wäre dagegen mautpflichtig, wenn keine Ausnahme greift.
Bitte beachten Sie: Diese Bezugnahme auf das Motorfahrzeug gilt nicht in anderen verkehrsrechtlichen Bereichen (wie z.B. Tachographenrecht), die in der Regel auf den Gesamtzug Bezug nehmen.
Diese Handreichung wurde auf Basis amtlicher Angaben und weiterer Informationen mit großer Sorgfalt erstellt und mit Stand 23. Mai 2024 geprüft. Es kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.