Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges zur Straßenverkehrsordnung am 9. November 2021


Zum 9. November tritt die Novellierung des Bußgeldkataloges der StVO in Kraft. Diese betrifft natürlich auch Fahrzeuge und Fahrzeugführer im Handwerk. Die Änderungen gehen mit erhöhten Bußgeldern und teilweise damit verbunden mit „Punkte“ einher, die schlimmstenfalls zu Fahrverboten führen können. Daher ist noch stärker als bisher insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften zur Abstellung von Fahrzeugen zu achten.

 

Auswahl aus den Neuregelungen:

 

Tempoverstöße

  • Bei Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit ab 16 km/h bis zu 20 km/h verdoppelt sich die Höhe der Bußgelder: Innerorts von 35 Euro auf 70 Euro und außerorts von 30 auf 60 Euro.

  • Wie bisher droht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein „Punkt“. Deutlich härter bestraft werden erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei Überschreitungen um mehr als 40 km/h innerorts drohen anstelle eines Bußgeldes in Höhe von 200 Euro und einem Punkt nun 400 Euro sowie zwei Punkte.

  • Im Gegensatz zum Ursprungsentwurf wird ein Fahrverbot jedoch nicht schon bei einer Überschreitung von 21 km/h innerorts vorgesehen. Es gilt weiterhin die Grenze von 31 km/h (innerorts) und 41 km/h (außerorts). Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 26 km/h zu viel erwischt werden, müssen sogar mit einem Fahrverbot rechnen.


Rettungsgasse

  • Unerlaubtes Durchfahren einer Rettungsgasse wird als neuer Tatbestand aufgenommen.

  • Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einhalten. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt sanktioniert werden.

  • Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen wird statt mit 70 Euro mit 140 Euro und einem Punkt geahndet.
     

Höhere Bußgelder für Falschparker:

  • Wer sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellt, zahlt in Zukunft mindestens 25 Euro statt aktuell 15 Euro. Bei einem Abstellvorgang, der länger als eine Stunde dauert und mit Behinderung verbunden ist, sind es künftig 50 statt 35 Euro.

  • Wer in zweiter Reihe parkt, zahlt zukünftig 55 Euro. Wird eine Behinderung festgestellt, steigt die Strafe auf 80 Euro (mit einem Punkt). Bei Gefährdung (sowie einer Behinderung mit einer Dauer länger als 15 Minuten) werden 90 Euro fällig und ein Punkt eingetragen.

  • Die Sanktion für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen steigen ebenfalls auf 55 Euro. Bei Behinderung (oder einer Dauer von mehr als 1 Stunde) werden 70 Euro plus ein Punkt fällig.

 

Diese Auflistung ist nur ein kleiner Auszug aus den Regelungen, die sich je nach Ort und Dauer des Falschparkens sowie festgestellter Behinderung oder Gefährdung weiter differenzieren.
Eine gute Übersicht über die neuen Regelungen bietet der ADAC, die Seite des BMVI zum neuen Bußgeldkatalog und das
Bundesgesetzblatt vom 19. Oktober 2021.




Die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 28. April 2020


Eine Übersicht der Änderungen stellt das BMVI unter folgendem Link bereit:

BMVI - Übersicht der Änderungen
 

Besondere Relevanz für das Handwerk haben folgende Aspekte und Änderungen:

 
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
 
  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen
 
  • Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen.
  • Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
 
  • Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder
 
  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
 
  • Die Straßenverkehrsbehörden können - z.B. an Engstellen - ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.


Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
 












Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
  • Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.