Handwerkerparkausweis


Handwerkerparkausweise werden länderübergreifend anerkannt 


Ab 1. Juni 2023 gilt der regionale Handwerkerparkausweis zusätzlich auch in der Stadt Aschaffenburg, der Stadt Worms sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und dem Landkreis Bad Kissingen.

Betriebe aus dem Kammergebiet der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main können nun auch in diesen Gemeinden vom Handwerkerparkausweis profitieren. 

Der regionale Handwerkerparkausweis Region FrankfurtRheinMain gilt bisher bereits in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Landkreis Fulda, Vogelsbergkreis, Landkreis Alzey-Worms und Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen).





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Pressemitteilung zu den Neuregelungen

 

Handwerkerparkausweis: Neuregelung für die Region Frankfurt-Rhein-Main


Seit dem Jahr 2006 besteht der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt-Rhein-Main, ein Abkommen der verschiedenen Kommunen im Rhein-Main-Gebiet auf gegenseitige Anerkennung von erteilten Parkausnahmen. Ein Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt stattdessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt-Rhein-Main anerkannt wird. Mit dem Handwerkerparkausweis dürfen Fahrzeuge auf folgenden Flächen abgestellt werden:




 
  • im eingeschränkten Haltverbot und Zonenhaltverbot (Zeichen 286 / 290 StVO)     
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Fläche, so lange ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ungeachtet der Höchstparkdauer (§ 13, Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen einer Parkscheibe und ungeachtet der Höchstparkdauer (§ 13, Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45, Abs. 1b StVO)
(Hinweis: Die vorgenannten Bereiche umfassen nicht Fußgängerzonen!)
 

In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. Die erste Genehmigung kostet 305,00 €. Für jedes weitere Original, das zeitgleich beantragt wird, beträgt die Gebühr 161,00 €. Werden mehr als sechs Fahrzeuge eingesetzt, können weitere Anträge gestellt werden. Beantragt werden kann der Handwerkerparkausweis beim Straßenverkehrsamt der Kommune, in der der Betriebssitz liegt, Ansprechpartner siehe hier. Für weitere Details laden Sie sich bitte den Infoflyer herunter.

Der Geltungsbereich umfaßt die Städte Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Odenwaldkreis.

Seit dem 01. September 2021 gilt der regionale Handwerkerparkausweis auch in den Städten und Gemeinden im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen). Die Stadt Bingen nimmt nicht am regionalen Handwerkerparkausweis teil.
 
 Die Regelung stellt darauf ab, dass Fahrzeuge als gewerblich genutzte Fahrzeuge eindeutig erkennbar sein sollen. Dazu müssen die Firmenfahrzeuge beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet. Außerdem müssen die Fahrzeuge auf die Firma oder den / die Geschäftsinhaber/in zugelassen sein. Für bisher noch nicht gebrandete Fahrzeuge ist zu empfehlen, dass ein neues Branding bezüglich Größe und Details (bspw. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website oder QR-Code) in Absprache mit dem jeweils zuständigen Straßenverkehrsamt erfolgt. Betriebe, die Fahrzeugbeschriftungen vornehmen, sind in der Regel in der Lage, eine „Vorschau“ zu erstellen, anhand derer mit der Straßenverkehrsamt abgeklärt werden kann, ob ein geplantes Branding den Anforderungen genügt.
 
Für Rückfragen stehen die örtlichen Straßenverkehrsämter zur Verfügung sowie bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Herr Armin Bayer unter Telefon 069 97172-214 oder bayer@hwk-rhein-main.de.
 





Für Rückfragen stehen die örtlichen Straßenverkehrsämter zur Verfügung sowie bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main:

Dipl.-Volksw. Armin Bayer

Telefon +49 69 97172-214
Fax +49 69 97172-5214
bayer@hwk-rhein-main.de